Christoph Engels, gerichtlich bestellter Betreuer
02166 977 2223 Mo bis Do 9 bis 16 Uhr, Fr 9 bis 14 Uhr

Für Angehörige

Wenn jemand seine Angelegenheiten nicht mehr allein regeln kann

Die meisten Menschen kommen zum ersten Mal mit dem Thema in Berührung, wenn es schon eilt. Nach einem Schlaganfall, einem Unfall, bei fortschreitender Demenz, bei einer psychischen Erkrankung oder wenn eine Behinderung im Erwachsenenalter neue Fragen aufwirft. Diese Seite beantwortet die Fragen, die dann zuerst kommen.

Die vier häufigsten Sorgen

Was viele befürchten, und was tatsächlich gilt

„Wird mein Angehöriger dann entmündigt?"

Nein. Die Entmündigung gibt es im deutschen Recht seit 1992 nicht mehr. Eine betreute Person bleibt geschäftsfähig, darf wählen, heiraten, ein Konto führen und selbst entscheiden. Der Betreuer tritt nur dort hinzu, wo das Gericht einen Aufgabenbereich festgelegt hat.

„Bestimmt dann ein Fremder über sein Leben?"

Nein, die Wünsche der betreuten Person haben Vorrang. Das ist seit der Reform 2023 ausdrücklich im Gesetz verankert. Ein Betreuer hat zu unterstützen, damit die Person selbst entscheiden kann, und erst dann zu vertreten, wenn das nicht mehr geht. Wir besprechen einschneidende Entscheidungen, bevor wir sie treffen.

„Kommt jemand an das Konto und an das Vermögen?"

Nur wenn das Gericht die Vermögenssorge überträgt, und dann unter Aufsicht. Über die Verwendung der Mittel legen wir dem Betreuungsgericht Rechnung. Für bestimmte Geschäfte, etwa den Verkauf einer Immobilie oder die Kündigung der Wohnung, ist zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung nötig.

„Was kostet uns das?"

Verfügt die betreute Person über kein einzusetzendes Vermögen, zahlt die Staatskasse. Die Vergütung ist im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz als Pauschale geregelt, sie wird nicht frei vereinbart. Erst oberhalb eines geschützten Schonvermögens wird aus dem eigenen Vermögen gezahlt. Angehörige haften nicht für die Vergütung.

Vorrang der eigenen Vorsorge

Häufig braucht es gar keine Betreuung

Wer eine wirksame Vorsorgevollmacht hat, benötigt in der Regel keinen Betreuer.

Das Betreuungsgericht ordnet eine Betreuung nur an, wenn sie erforderlich ist. Gibt es eine Vollmacht, die den Bedarf abdeckt, und ist die bevollmächtigte Person geeignet und erreichbar, wird keine Betreuung eingerichtet. Auch innerhalb der Familie gilt ein Vorrang: Ein beruflicher Betreuer wird erst bestellt, wenn niemand aus dem persönlichen Umfeld geeignet oder bereit ist, oder wenn der Fall besondere rechtliche Kenntnisse verlangt.

Wir sagen Ihnen das im Gespräch, auch wenn daraus für uns kein Auftrag entsteht.

Der erste Schritt

So kommt eine Betreuung zustande

Eine Betreuung wird beim Betreuungsgericht angeregt, nicht bei uns beauftragt.

  1. Anregung beim Betreuungsgericht

    Anregen kann jede Person, auch Sie als Angehörige. Zuständig ist das Betreuungsgericht am Wohnort der betroffenen Person, in Mönchengladbach also das Amtsgericht Mönchengladbach oder das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt. Die Betreuungsbehörde der Stadt hilft bei der Anregung.

  2. Das Gericht prüft

    Es hört die betroffene Person persönlich an, holt ein ärztliches Gutachten ein und beteiligt die Betreuungsbehörde. Geprüft wird, ob Unterstützung erforderlich ist und für welche Bereiche.

  3. Bestellung und Aufgabenkreis

    Erst mit dem Beschluss steht fest, wer bestellt wird und wofür. Sie können dem Gericht eine Person vorschlagen, auch uns. Die Entscheidung trifft das Gericht.

  4. Erstes Gespräch

    Sobald uns der Beschluss vorliegt, melden wir uns telefonisch und vereinbaren einen gemeinsamen Termin mit der betreuten Person und, wenn gewünscht, mit Ihnen.

Ihre Rolle

Was sich für Sie als Angehörige ändert

Das bleibt

  • Ihr Kontakt zur betreuten Person, unverändert
  • Ihre Möglichkeit, Anliegen an uns heranzutragen
  • Ihr Recht, sich beim Betreuungsgericht zu beschweren, wenn etwas nicht stimmt
  • Ihre Entlastung von Behördenwegen, Anträgen und Fristen

Das ändert sich

  • Auskünfte erteilen wir in erster Linie der betreuten Person, nicht automatisch der Familie
  • Entscheidungen im Aufgabenkreis trifft die betreute Person oder, wo nötig, der Betreuer
  • Wir sind der Person verpflichtet, die wir betreuen, auch wenn die Familie etwas anderes für richtig hält

Der letzte Punkt klingt hart, ist aber der Kern des Berufs. Genau deshalb kann eine Betreuung auch Konflikte innerhalb einer Familie entlasten.

Kontakt

Ein Gespräch verpflichtet zu nichts

Rufen Sie an, wenn Sie nicht sicher sind, ob eine rechtliche Betreuung das richtige Mittel ist. Wir klären das im Gespräch, bevor irgendetwas eingeleitet wird. Wenn wir gerade keine Betreuung übernehmen können, sagen wir das direkt.

02166 977 2223 Rückruf anfragen Mo bis Do 9 bis 16 Uhr, Fr 9 bis 14 Uhr