Christoph Engels, gerichtlich bestellter Betreuer
02166 977 2223 Mo bis Do 9 bis 16 Uhr, Fr 9 bis 14 Uhr

Aufgabenbereich

Gesundheitssorge

Wir entscheiden nicht über Behandlungen, sondern setzen den Willen der betreuten Person rechtlich durch.

Die Gesundheitssorge wird oft missverstanden. Ein Betreuer ist kein medizinischer Entscheider. Er sorgt dafür, dass die Person eine wirksame Erklärung abgeben kann, und tritt nur dort an ihre Stelle, wo sie das nicht mehr selbst kann.

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Konkret

Was wir in diesem Bereich tatsächlich tun

Einwilligung in Untersuchung und Behandlung

Wenn die betreute Person die Bedeutung einer Maßnahme nicht mehr erfassen kann, erklären wir die Einwilligung, und zwar nach ihrem mutmaßlichen Willen und nicht nach unserer Auffassung.

Patientenverfügung durchsetzen

Liegt eine Patientenverfügung vor, prüfen wir, ob sie auf die aktuelle Situation zutrifft, und sorgen dafür, dass sie beachtet wird.

Abstimmung mit Behandelnden

Kontakt zu Hausärztinnen, Fachärzten, Kliniken und Pflegediensten, Klärung offener Fragen, Übermittlung des bekannten Willens der Person.

Leistungen der Kranken- und Pflegekasse

Anträge auf Hilfsmittel, Pflegegrad, Reha oder Kurzzeitpflege, Widersprüche gegen Ablehnungen.

Krisensituationen

In akuten Lagen klären wir, was sofort möglich ist und was zwingend über das Betreuungsgericht läuft.

Grenzen

Wo die Gesundheitssorge endet

Das gehört nicht dazu

  • Pflege, Behandlung oder therapeutische Leistungen
  • Anwesenheit bei Behandlungen oder Begleitung zu Terminen
  • Entscheidungen gegen den erklärten Willen einer einwilligungsfähigen Person
  • Auskunft an Angehörige ohne Einverständnis der betreuten Person
  • Medizinische Beurteilung, ob eine Maßnahme sinnvoll ist

Das braucht eine gerichtliche Genehmigung

  • Ärztliche Maßnahmen mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit
  • Freiheitsentziehende Unterbringung
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder Gurte
  • Ärztliche Zwangsmaßnahmen
  • Sterilisation, nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen
Rechtsgrundlagen und Verfahren

Maßgeblich sind die Regelungen zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen und zu freiheitsentziehenden Maßnahmen in den §§ 1814 ff. BGB, insbesondere die Genehmigungsvorbehalte des Betreuungsgerichts.

Eine Patientenverfügung geht der Entscheidung des Betreuers vor, soweit sie auf die konkrete Situation zutrifft. Liegt keine vor, ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln, unter Einbeziehung naher Angehöriger und Vertrauenspersonen.

Bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen entscheidet stets das Betreuungsgericht, nicht der Betreuer allein.

Diese Übersicht dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Kontakt

Ein Gespräch verpflichtet zu nichts

Rufen Sie an, wenn Sie nicht sicher sind, ob eine rechtliche Betreuung das richtige Mittel ist. Wir klären das im Gespräch, bevor irgendetwas eingeleitet wird. Wenn wir gerade keine Betreuung übernehmen können, sagen wir das direkt.

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