Aufgabenbereich
Behörden und Sozialleistungen
Wir stellen die Anträge, wahren die Fristen und legen Widerspruch ein, wenn eine Ablehnung falsch ist.
Dieser Bereich entscheidet in der Praxis über sehr viel. Wer die zuständige Stelle, den richtigen Antrag und die laufende Frist kennt, holt Leistungen heraus, die sonst verfallen. Hier zahlt sich die Herkunft aus der Eingliederungshilfe unmittelbar aus.
Konkret
Was wir in diesem Bereich tatsächlich tun
Existenzsichernde Leistungen
Grundsicherung, Bürgergeld, Wohngeld, Rente, Erwerbsminderungsrente. Erstanträge, Weiterbewilligungen und die Klärung von Überzahlungen.
Eingliederungshilfe und Teilhabe
Anträge nach dem Bundesteilhabegesetz, Bedarfsermittlung, Gesamtplanverfahren, Leistungen für Wohnen, Arbeit und soziale Teilhabe. Wir kennen diese Verfahren aus eigener Arbeit darin.
Pflege
Pflegegrad beantragen, Widerspruch gegen die Einstufung, Kombination von Pflege- und Eingliederungsleistungen klären.
Widerspruch und Klage
Ablehnungen prüfen, Widerspruch fristgerecht einlegen, im Bedarfsfall anwaltliche Vertretung einschalten.
Versicherungen und Verträge
Kranken- und Pflegeversicherung, Haftpflicht, Rundfunkbeitrag, Befreiungen und Ermäßigungen.
Behördenkommunikation
Ein Ansprechpartner statt wechselnder Zuständigkeiten, dokumentiert und fristgeführt.
Grenzen
Wo dieser Aufgabenbereich endet
Das gehört nicht dazu
- Rechtsberatung und Vertretung vor Gericht in fremden Angelegenheiten
- Steuererklärungen und Steuerberatung
- Vertretung von Angehörigen in deren eigenen Verfahren
- Begleitung zu Behördenterminen als Alltagsassistenz
- Entscheidungen in Bereichen, die das Gericht nicht übertragen hat
Das braucht eine gerichtliche Genehmigung
- Bestimmte Erklärungen mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite
- Vergleiche über Forderungen ab einem gewissen Umfang
- Verzicht auf Ansprüche
- Geschäfte, die zugleich das Vermögen wesentlich betreffen
Rechtsgrundlagen und Verfahren
Die Vertretung gegenüber Behörden folgt aus dem übertragenen Aufgabenbereich und der Vertretungsmacht nach den §§ 1814 ff. BGB. Verfahrensrechtlich gelten daneben die Vorschriften der Sozialgesetzbücher, insbesondere zu Antragstellung, Mitwirkung und Widerspruchsfristen.
Für Leistungen der Eingliederungshilfe ist das Bundesteilhabegesetz maßgeblich, umgesetzt im SGB IX. Für Pflegeleistungen das SGB XI, für existenzsichernde Leistungen das SGB II und das SGB XII.
Der Betreuer ist kein Rechtsanwalt. Wo eine Sache streitig wird und eine Vertretung vor Gericht erforderlich ist, schalten wir anwaltliche Hilfe ein.
Diese Übersicht dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Kontakt
Ein Gespräch verpflichtet zu nichts
Rufen Sie an, wenn Sie nicht sicher sind, ob eine rechtliche Betreuung das richtige Mittel ist. Wir klären das im Gespräch, bevor irgendetwas eingeleitet wird. Wenn wir gerade keine Betreuung übernehmen können, sagen wir das direkt.