Christoph Engels, gerichtlich bestellter Betreuer
02166 977 2223 Mo bis Do 9 bis 16 Uhr, Fr 9 bis 14 Uhr

Aufgabenbereich

Behörden und Sozialleistungen

Wir stellen die Anträge, wahren die Fristen und legen Widerspruch ein, wenn eine Ablehnung falsch ist.

Dieser Bereich entscheidet in der Praxis über sehr viel. Wer die zuständige Stelle, den richtigen Antrag und die laufende Frist kennt, holt Leistungen heraus, die sonst verfallen. Hier zahlt sich die Herkunft aus der Eingliederungshilfe unmittelbar aus.

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Konkret

Was wir in diesem Bereich tatsächlich tun

Existenzsichernde Leistungen

Grundsicherung, Bürgergeld, Wohngeld, Rente, Erwerbsminderungsrente. Erstanträge, Weiterbewilligungen und die Klärung von Überzahlungen.

Eingliederungshilfe und Teilhabe

Anträge nach dem Bundesteilhabegesetz, Bedarfsermittlung, Gesamtplanverfahren, Leistungen für Wohnen, Arbeit und soziale Teilhabe. Wir kennen diese Verfahren aus eigener Arbeit darin.

Pflege

Pflegegrad beantragen, Widerspruch gegen die Einstufung, Kombination von Pflege- und Eingliederungsleistungen klären.

Widerspruch und Klage

Ablehnungen prüfen, Widerspruch fristgerecht einlegen, im Bedarfsfall anwaltliche Vertretung einschalten.

Versicherungen und Verträge

Kranken- und Pflegeversicherung, Haftpflicht, Rundfunkbeitrag, Befreiungen und Ermäßigungen.

Behördenkommunikation

Ein Ansprechpartner statt wechselnder Zuständigkeiten, dokumentiert und fristgeführt.

Grenzen

Wo dieser Aufgabenbereich endet

Das gehört nicht dazu

  • Rechtsberatung und Vertretung vor Gericht in fremden Angelegenheiten
  • Steuererklärungen und Steuerberatung
  • Vertretung von Angehörigen in deren eigenen Verfahren
  • Begleitung zu Behördenterminen als Alltagsassistenz
  • Entscheidungen in Bereichen, die das Gericht nicht übertragen hat

Das braucht eine gerichtliche Genehmigung

  • Bestimmte Erklärungen mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite
  • Vergleiche über Forderungen ab einem gewissen Umfang
  • Verzicht auf Ansprüche
  • Geschäfte, die zugleich das Vermögen wesentlich betreffen
Rechtsgrundlagen und Verfahren

Die Vertretung gegenüber Behörden folgt aus dem übertragenen Aufgabenbereich und der Vertretungsmacht nach den §§ 1814 ff. BGB. Verfahrensrechtlich gelten daneben die Vorschriften der Sozialgesetzbücher, insbesondere zu Antragstellung, Mitwirkung und Widerspruchsfristen.

Für Leistungen der Eingliederungshilfe ist das Bundesteilhabegesetz maßgeblich, umgesetzt im SGB IX. Für Pflegeleistungen das SGB XI, für existenzsichernde Leistungen das SGB II und das SGB XII.

Der Betreuer ist kein Rechtsanwalt. Wo eine Sache streitig wird und eine Vertretung vor Gericht erforderlich ist, schalten wir anwaltliche Hilfe ein.

Diese Übersicht dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Kontakt

Ein Gespräch verpflichtet zu nichts

Rufen Sie an, wenn Sie nicht sicher sind, ob eine rechtliche Betreuung das richtige Mittel ist. Wir klären das im Gespräch, bevor irgendetwas eingeleitet wird. Wenn wir gerade keine Betreuung übernehmen können, sagen wir das direkt.

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