Christoph Engels, gerichtlich bestellter Betreuer
02166 977 2223 Mo bis Do 9 bis 16 Uhr, Fr 9 bis 14 Uhr

Aufgabenbereich

Wohnen und Aufenthalt

Der Erhalt der eigenen Wohnung hat Vorrang vor jeder anderen Lösung.

Wohnraum ist in einer Krise das Erste, was verloren geht, und das Schwerste, was zurückzugewinnen ist. Deshalb ist dieser Aufgabenbereich fast immer der dringlichste, wenn eine Betreuung neu eingerichtet wird.

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Konkret

Was wir in diesem Bereich tatsächlich tun

Wohnung sichern

Mietrückstände klären, Kündigungen und Räumungsklagen abwenden, Übernahme von Mietschulden durch den Leistungsträger beantragen, mit der Vermieterseite verhandeln.

Mietverhältnis führen

Betriebskostenabrechnungen prüfen, Mängel anzeigen, Untervermietung oder Wohnungswechsel abwickeln, wenn es sinnvoll ist.

Heim- und Einrichtungsverträge

Verträge prüfen und abschließen, Kostenklärung mit dem Leistungsträger, Kündigung des bisherigen Wohnraums erst nach gerichtlicher Genehmigung.

Wohnraum an den Bedarf anpassen

Barrierefreier Umbau, Hilfsmittel, Anträge auf Zuschüsse, Abstimmung mit Pflegekasse und Vermieterseite.

Postangelegenheiten

Wenn das Gericht diesen Bereich überträgt, öffnen und bearbeiten wir die Post, damit Fristen nicht verstreichen. Offensichtlich private Post bleibt ungeöffnet.

Grenzen

Wo dieser Aufgabenbereich endet

Das gehört nicht dazu

  • Umzugshilfe, Möbeltransport, Entrümpelung oder Renovierung
  • Reinigung und hauswirtschaftliche Versorgung
  • Auswahl der Wohnform gegen den Willen der betreuten Person
  • Entscheidungen über die Wohnung von Angehörigen
  • Hausmeister- oder Handwerkerleistungen

Das braucht eine gerichtliche Genehmigung

  • Kündigung der Wohnung der betreuten Person
  • Andere Rechtsgeschäfte, die zur Aufgabe des Wohnraums führen
  • Freiheitsentziehende Unterbringung, auch wenn sie eine Einrichtung betrifft
  • Bestimmte langfristige Verträge über Wohnraum
Rechtsgrundlagen und Verfahren

Die Aufgabe der Wohnung ist im Betreuungsrecht besonders geschützt. Eine Kündigung oder ein anderes Geschäft, das zur Aufgabe des Wohnraums führt, bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Betreuer hat dem Gericht vorher anzuzeigen, wenn eine solche Maßnahme beabsichtigt ist.

Die Aufenthaltsbestimmung berechtigt nicht dazu, eine Person gegen ihren Willen festzuhalten. Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen erfordern stets eine eigene gerichtliche Entscheidung.

Die Kontrolle der Post ist ein eigener Aufgabenbereich, der ausdrücklich übertragen werden muss und nicht automatisch mit anderen Bereichen einhergeht.

Diese Übersicht dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Kontakt

Ein Gespräch verpflichtet zu nichts

Rufen Sie an, wenn Sie nicht sicher sind, ob eine rechtliche Betreuung das richtige Mittel ist. Wir klären das im Gespräch, bevor irgendetwas eingeleitet wird. Wenn wir gerade keine Betreuung übernehmen können, sagen wir das direkt.

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