Aufgabenbereich
Vermögenssorge
Wir ordnen die Finanzen, damit laufende Kosten gedeckt sind und Rückstände abgebaut werden.
Die Vermögenssorge ist der Aufgabenbereich, der am meisten Vertrauen verlangt und am strengsten kontrolliert wird. Über die Verwendung der Mittel legen wir dem Betreuungsgericht Rechnung.
Konkret
Was wir in diesem Bereich tatsächlich tun
Konten und laufende Zahlungen
Ein Konto führen oder wieder eröffnen, Daueraufträge für Miete, Strom, Telefon und Versicherungen einrichten, Lastschriften prüfen und unberechtigte Abbuchungen zurückholen.
Einnahmen sichern
Rente, Grundsicherung, Bürgergeld, Wohngeld, Pflegegeld und andere Leistungen beantragen und im Bestand halten. Häufig ist das der Punkt, an dem sich eine Lage überhaupt erst stabilisiert.
Schulden ordnen
Forderungen prüfen, verjährte oder unberechtigte zurückweisen, Ratenzahlungen und Vergleiche verhandeln, Pfändungsschutzkonto einrichten, ein Insolvenzverfahren vorbereiten, wenn es der richtige Weg ist.
Kostenbeiträge und Einrichtungen
Heimkosten, Eigenanteile und Kostenbeiträge klären, mit Leistungsträgern und Einrichtungen abstimmen, Rückstände aufarbeiten.
Übersicht herstellen
Zu Beginn ein Verzeichnis des Vermögens erstellen und danach fortlaufend dokumentieren, was ein- und ausgeht.
Verfügbares Geld bereitstellen
Dafür sorgen, dass die betreute Person über ihr Geld verfügen kann, in der Form, die zu ihrer Situation passt.
Grenzen
Wo die Vermögenssorge endet
Das gehört nicht dazu
- Einkaufen, Bargeldbotengänge oder Begleitung zur Bank
- Anlageberatung oder Vermögensmehrung als Ziel
- Entscheidungen über das Vermögen anderer Personen, etwa des Ehepartners
- Übernahme von Schulden durch das Büro
- Steuerberatung
Das braucht eine gerichtliche Genehmigung
- Verkauf, Belastung oder Erwerb einer Immobilie
- Ausschlagung einer Erbschaft und Erbauseinandersetzung
- Aufnahme eines Darlehens
- Bestimmte längerfristige Verträge
- Schenkungen, die über das Übliche hinausgehen
Rechtsgrundlagen und Verfahren
Rechtsgrundlage ist die Vermögensverwaltung im Rahmen der §§ 1814 ff. BGB. Der Betreuer ist verpflichtet, das Vermögen der betreuten Person zu erhalten und getrennt von eigenem Vermögen zu führen.
Für eine Reihe von Geschäften sieht das Gesetz einen Genehmigungsvorbehalt des Betreuungsgerichts vor. Über die Vermögenssorge ist dem Gericht regelmäßig Rechnung zu legen.
Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz und wird pauschal abgerechnet. Sie wird aus der Staatskasse gezahlt, wenn kein einzusetzendes Vermögen vorhanden ist.
Diese Übersicht dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Kontakt
Ein Gespräch verpflichtet zu nichts
Rufen Sie an, wenn Sie nicht sicher sind, ob eine rechtliche Betreuung das richtige Mittel ist. Wir klären das im Gespräch, bevor irgendetwas eingeleitet wird. Wenn wir gerade keine Betreuung übernehmen können, sagen wir das direkt.