Christoph Engels, gerichtlich bestellter Betreuer
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Wissen

Wie wird eine rechtliche Betreuung angeregt

Sie wenden sich an das Betreuungsgericht am Wohnort, nicht an einen Betreuer.

Eine Betreuung wird nicht beauftragt, sondern gerichtlich eingerichtet. Das klingt umständlich, ist aber der Schutzmechanismus: Niemand kann für einen anderen Menschen einfach einen Vertreter bestellen.

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Ablauf

Vier Schritte bis zum Beschluss

  1. Anregung

    Formlos, schriftlich oder persönlich. Anregen kann jede Person: Angehörige, Nachbarn, Ärztinnen und Ärzte, Kliniken, Pflegedienste oder soziale Dienste. Einen förmlichen Antrag stellen kann die betroffene Person selbst. Bei einer ausschließlich körperlichen Erkrankung ist eine Betreuung sogar nur auf eigenen Antrag möglich.

  2. Zuständige Stelle

    Das Betreuungsgericht am Wohnort. In Mönchengladbach sind das die Amtsgerichte Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt. Wer unsicher ist, wendet sich an die Betreuungsbehörde der Stadt Mönchengladbach am Berliner Platz 12, sie unterstützt bei der Anregung und wird ohnehin am Verfahren beteiligt.

  3. Prüfung durch das Gericht

    Das Gericht verschafft sich einen persönlichen Eindruck, hört die betroffene Person an, holt ein ärztliches Gutachten ein und beteiligt die Betreuungsbehörde. Geprüft wird nicht nur, ob Unterstützung nötig ist, sondern auch, ob es mildere Mittel gibt, etwa eine Vollmacht oder Hilfen im sozialen Umfeld.

  4. Beschluss

    Erst der Beschluss legt fest, ob eine Betreuung eingerichtet wird, wer bestellt wird und für welche Aufgabenbereiche. Er wird befristet und regelmäßig überprüft. Fällt der Grund weg, wird die Betreuung eingeschränkt oder aufgehoben.

Häufige Fragen

Was Angehörige an dieser Stelle meist noch wissen wollen

Wie lange dauert das?

Das hängt vom Gericht, vom Gutachten und von der Dringlichkeit ab und lässt sich seriös nicht in Wochen angeben. In akuten Fällen kann das Gericht eine vorläufige Betreuung im Wege der einstweiligen Anordnung einrichten, das geht deutlich schneller.

Kann ich jemanden vorschlagen?

Ja. Dem Vorschlag der betroffenen Person ist zu entsprechen, wenn er ihrem Wohl nicht zuwiderläuft. Auch Angehörige können jemanden vorschlagen. Die Entscheidung trifft das Gericht.

Geht es auch ohne Betreuung?

Häufig ja. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor und ist die bevollmächtigte Person geeignet und erreichbar, wird in der Regel keine Betreuung eingerichtet. Auch Hilfen im sozialen Umfeld können ausreichen.

Was, wenn die Person nicht einverstanden ist?

Gegen den freien Willen einer Person darf keine Betreuung eingerichtet werden. Ob ein freier Wille vorliegt, prüft das Gericht. Das ist eine der schwierigsten Fragen im Verfahren und der Grund für die persönliche Anhörung.

Kontakt

Ein Gespräch verpflichtet zu nichts

Rufen Sie an, wenn Sie nicht sicher sind, ob eine rechtliche Betreuung das richtige Mittel ist. Wir klären das im Gespräch, bevor irgendetwas eingeleitet wird. Wenn wir gerade keine Betreuung übernehmen können, sagen wir das direkt.

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